Suche

Beichtstuhl Beichtstuhl 

Belgien: Was passiert mit dem Beichtgeheimnis bei sexuellem Missbrauch?

In einer Erklärung haben sich die belgischen Bischöfe zu ihrem Berufs- und Beichtgeheimnis geäußert. Sie diskutierten, unter welchen Bedingungen dieses Geheimnis eingeschränkt werden kann – zum Beispiel bei sexuellem Missbrauch.

„Priester unterliegen dem Berufsgeheimnis.“ Daher dürften keine personenbezogenen Daten offenlegen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe anvertraut wurden. Dies solle die Personen, die einem Geistlichen ihre Informationen anvertrauten, sowie die öffentliche Ordnung schützen. Grundsätzlich falle jedes Gespräch mit einem Priester unter das Berufsgeheimnis: „Was ein Kaplan im Rahmen seiner Pflicht lernt, offenbart er nicht.“ Jeder, der gegen das Berufsgeheimnis verstoße, sei des beruflichen Fehlverhaltens schuldig. Anders verhalte es sich bei Informationen, die einen Priester über einen anderen Kanal, als über das persönliche Gespräch, erhalte. Diese fielen nicht unter das Berufsgeheimnis. Dennoch sollten auch diese mit Diskretion behandelt werden.  

Priester sind keine Ärzte oder Polizisten

Die Bischöfe riefen auch dazu auf, dass Priester die Grenzen ihrer Kapazität und Kompetenz respektieren sollten. Priester „können und sollten nicht die Aufgaben anderer übernehmen: weder den Arzt, Psychiater, Sozialarbeiter oder Berater, noch die Polizei oder Justiz, noch den Partner oder die Familie.“ Die erste Aufgabe eines Seelsorgers bestehe darin, die andere Person zu ermutigen, die richtigen Entscheidungen und Handlungen zu treffen.

„Dies ist keine leichte Frage"

Zu der Frage, ob es Ausnahmen von dem allgemeinen Berufsgeheimnisses gebe und ob es Situation gebe, in denen ein Kaplan kommunizieren kann oder sollte, schreiben die Bischöfe, dies keine leichte Frage. In der Regel sei zwischen der Kommunikationspflicht und dem Recht auf Kommunikation zu unterschieden. In Belgien seien die Kleriker aufgrund ihres Berufsgeheimnisses nicht verpflichtet, zu kommunizieren. In Ausnahmefällen müssten sie sich jedoch dem Recht auf Information beugen: „Diese Ausnahmefälle müssen Notfallsituationen betreffen, in denen eine Person - eine minderjährige oder andere schutzbedürftige Person - in Bezug auf ihre geistige oder körperliche Unversehrtheit in tatsächlicher Gefahr ist“ und „sie sich selbst oder mit Hilfe anderer nicht schützen kann."

Die Bischöfe fügten hinzu: „Wenn ein Kaplan feststellt, dass er diese ernste und reale Gefahr nur durch die Verletzung seines Berufsgeheimnisses verhindern kann, kann er von seinem Recht auf Kommunikation Gebrauch machen. In diesem Fall verstößt der Kaplan nicht gegen das Berufsgeheimnis."

Im Falle eines sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen können „pastorale Akteure wie Sozialarbeiter von ihrem Kommunikationsrecht Gebrauch machen. Sie können Straftaten an Minderjährigen den Gerichten oder Sozialbehörden melden, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.“

Keine absolute Vertraulichkeit versprechen

Die Bischöfe erklärten, falls ein Opfer, Täter oder Dritter die Vertraulichkeit über sexuellen Missbrauch suche, solle darauf geachtet werden, keine absolute Vertraulichkeit zu versprechen. „Ein pastoraler Akteur muss eine Person in Gefahr schützen, insbesondere Kinder oder Jugendliche. Diese Verpflichtung kann es unmöglich machen, die geforderte Vertraulichkeit zu wahren.“ In diesem Fall solle der pastorale Akteur die Person nicht in Ungewissheit lassen, sondern in aller Transparenz erklären, was mit den Informationen geschehe und warum.

„Priester sind Zufluchtsort"

Abschließend schrieben die Bischöfe, Priester seien ein Zufluchtsort, „mit denen Menschen all ihre Erfahrungen und existentiellen Fragen austauschen können.“ Das Berufsgeheimnis und das Beichtgeheimnis müssten die erforderliche Garantie für diesen Zweck bieten.

(vatican news - hs)

Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.

19. Dezember 2018, 14:11