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Obdachloser am Freitag in einer römischen Kirche Obdachloser am Freitag in einer römischen Kirche 

Corona-Krise: Kirche in Italien stellt 1.100 Notunterkünfte

Im Kampf Italiens gegen die Corona-Pandemie stellen zahlreiche katholische Diözesen Räume und Immobilien zur Verfügung.

Für Mitarbeiter des Zivilschutzes und des staatlichen Gesundheitssystems gebe es mehr als 500 Übernachtungsplätze, teilte die Italienische Bischofskonferenz am Samstag in Rom mit. 300 weitere Unterkünfte stünden für Personen in Quarantäne oder aus einer klinischen Behandlung entlassene Patienten bereit, noch einmal fast 300 zusätzliche Plätze für Obdachlose.

Derweil hat das italienische Innenministerium die Bedingungen präzisiert, unter denen an den Kar- und Ostertagen in Italien Gottesdienste stattfinden können. Danach dürfen an den Gottesdiensten nur die für den Ablauf unbedingt notwendigen Personen teilnehmen.

Bestimmungen lassen ein Schlupfloch für gewöhnliche Gläubige

Der liturgische Dienst werde in diesem Fall als beruflich veranlasst gewertet, gab das Ministerium in Rom am Samstagabend bekannt. Wer bei einer Polizeikontrolle eine entsprechende Erklärung vorlege, werde nicht wegen Verletzung des Ausgehverbotes bestraft.

Erlaubt ist der Gang zur Kirche demnach für den zelebrierenden Geistlichen, den Diakon und Lektor sowie Organist und Kantor, ferner für Techniker der Gottesdienstübertragung. Gewöhnliche Gläubige dürfen eine Kirche nur dann zum Gebet aufsuchen, wenn das Verlassen der eigenen Wohnung durch den Gang zur Arbeit oder eine dringende Besorgung gerechtfertigt ist und die Kirche am Weg liegt. Die kirchlichen Behörden wurden nach Angaben des Innenministeriums über die Bestimmungen informiert.

Auch bei Trauungen muss Abstand eingehalten werden

Analoge Regeln wie bei den Ostergottesdiensten gelten für kirchliche Trauungen. Auch diese seien nicht grundsätzlich verboten, müssten sich aber auf die Teilnahme des Geistlichen, des Brautpaars und der Trauzeugen beschränken, stellte das Ministerium klar. Zudem seien die Abstandsvorschriften einzuhalten.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Erkrankungen brächten eine Einschränkung von Verfassungsrechten einschließlich des Rechts auf freie Religionsausübung mit sich. Allerdings seien weder die Kirchen geschlossen noch religiöse Feiern verboten, hieß es in der Mitteilung.


(kap – sk)
 

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29. März 2020, 11:10