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Gastkommentar: Zum Verständnis von Amoris laetitia

Beim Kommunionempfang für wiederverheiratete Geschiedene gilt der Mittelweg, dass in Einzelfällen die Zulassung zu den Sakramenten der Versöhnung und der Eucharistie möglich ist.

Bernd Hagenkord SJ - Vatikanstadt

Ein entsprechender Brief des Papstes vom September 2016 und eine Orientierungshilfe wurden nun im Amtsblatt des Heiligen Stuhls veröffentlicht. Ein Zusatz von Kardinalsstaatsekretär Pietro Parolin weist die Texte ausdrücklich als „authentisches Lehramt“ aus.

Dazu ein Gastkommentar von Kardinal Walter Kasper:

Durch die amtliche Veröffentlichung des Briefs von Papst Franziskus an die Bischöfe der Region Buenos Aires ist die leidige Auseinandersetzung um das Apostolische Schreiben Amoris laetitia hoffentlich beendet. Die große Mehrheit des Volkes Gottes hat dieses Schreiben schon bisher mit Freude dankbar aufgenommen und darf sich jetzt bestätigt fühlen.

Der Kardinalfehler der teilweise heftigen Kritik war, dass sie sich an einer einzigen Anmerkung festgebissen und diese aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen hat. Die Zulassung von wiederverheiratet Geschiedenen zu den Sakramenten in Einzelfällen ist in der Lehre der Tradition, besonders des Thomas von Aquin und des Trienter Konzils, begründet. Sie stellt keine Neuerung, sondern eine Erneuerung einer alten Tradition gegenüber neuscholastischen Verengungen dar. Wie ausgewiesene Fachleute der Lehre von Papst Johannes Paul II. aufgezeigt haben, besteht auch kein Widerspruch zur Lehre der beiden Vorgänger von Papst Franziskus.  

Es ist feste Tradition der Kirche, dass die objektive Schwere eines Gebots, das selbstverständlich ausnahmslos gilt, nicht immer der Schwere der subjektiven Schuldhaftigkeit entspricht. Die schwere Sünde ist ein komplexer Begriff. Dazu gehört nicht nur der Verstoß gegen ein objektives Gebot sondern auch das subjektive Bewusstsein von der schweren Sündhaftigkeit und die bewusste Absicht gegen ein Gebot Gottes zu verstoßen. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, muss im Forum internum, also im Gewissen „vor Gott“ und im persönlichen Gespräch mit dem Seelsorger, normalerweise im Beichtgespräch geprüft werden.  

Es ist die ausdrückliche Lehre des Konzils von Trient, das sich dabei auf Thomas von Aquin bezieht, dass der Empfang der Eucharistie, welche die Lebenshingabe Jesu zur Vergebung der Sünden vergegenwärtigt, die lässlichen Sünden, deren jeder Christ schuldig ist, wenn er sie bereut, tilgt und (den Christ) vor schweren Sünden bewahrt (Dekret über die hl. Eucharistie, Kap. 2, und Kanon 5; Thomas v. A., Summe der Theologie III, quaestio 79, Artikel 3, 4 und 6).  Es ist also schwer einzusehen, dass es der Lehre der Kirche widersprechen soll, wenn die Anmerkung 351 von Amoris laetitia sagt, dass in gewissen Fällen, d.h. in Fällen, in denen keine schwere subjektive Schuldhaftigkeit vorliegt, die Sakramente eine Hilfe sein können.

Der Fehler der Kritik an Amoris laetitia ist ein einseitiger moralischer Objektivismus, der die Bedeutung des persönlichen Gewissens beim sittlichen Akt unterbewertet. Damit ist nicht geleugnet, dass das Gewissen auf die objektiven Gebote Gottes achten muss. Aber allgemeingültige objektive Gebote - wieder nach Thomas von Aquin - können nicht mechanisch oder rein logisch deduktiv auf konkrete, oft komplexe und perplexe, Situationen angewandt werden. Es ist vielmehr Sache der Kardinaltugend der von der Liebe geleiteten Klugheit zu fragen, welches in der konkreten Situation die rechte und billige Anwendung des Gebots ist. Das hat nichts mit einer Situationsethik zu tun, welche keine allgemeingültigen Gebote kennt, es geht auch nicht um Ausnahmen vom Gebot, sondern um die Frage der als Situationsgewissen verstandenen Kardinaltugend der Klugheit (Josef Pieper), wie das Gebot in der konkreten Situation „recht und billig“ anzuwenden ist.

Solche verantwortliche Anwendung eines Gesetzes geschieht auch im weltlichen Rechtsbereich. Dort wird bei jeder Tötung eines Menschen zwischen Mord und Todschlag unterschieden, und auch beim Mord werden Umstände und Motive (etwa Heimtücke) beim Strafmaß sorgfältig abgewogen. Das muss umso mehr in der Kirche gelten. Denn sie schaut bei ihrer nicht nur rechtlichen, sondern auch sittlichen Beurteilung des Maßes an subjektiver Schuld nicht nur auf die äußere Tat, sondern auch das innere Gewissen eines Menschen.

Papst Franziskus steht mit seiner Betonung der Bedeutung des Gewissens klar auf dem Boden des II. Vatikanischen Konzils, das gelehrt hat, dass das Gewissen die verborgenste Mitte und das Heiligtum im Menschen ist, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu hören ist (Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 16). Zweifellos muss die Kirche das Gewissen der Menschen bilden, aber sie kann sich nicht an die Stelle des Gewissens setzen (Amoris laetitia, 37).  

 

Kardinal Walter Kasper bereitet derzeit eine Schrift vor, die im Januar unter dem Titel „Die Botschaft von Amoris laetita. Eine freundlicher Disput“ erscheinen wird.

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07. Dezember 2017, 15:00