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Sitz des IOR im Vatikan Sitz des IOR im Vatikan  (© Vatican Media)

Papst erneuert Vatikanbank IOR

Papst Franziskus hat Neuerungen für die Vatikanbank IOR angeordnet. So werden die Leitungsstruktur des „Istituto per le Opere di Religione“ verschlankt und die Rollen der einzelnen Gremien klarer definiert. Neu ist eine Regelung, um Interessenskonflikt zu verhindern. Auch setzt der Vatikan auf „die Mitwirkung und Verantwortung kompetenter katholischer Laien“.

Das geht aus einer Bestimmung des Papstes hervor, die an diesem Dienstag gemeinsam mit den neuen Statuten für das Geldinstitut in Form eines handschriftlichen Dokumentes (Chirograph) veröffentlicht wurde. Die neuen Bestimmungen treten mit Veröffentlichung des Briefes und der Statuten in der Vatikanzeitung „L’Osservatore Romano“ in Kraft.

Die letzte Neuerung des IOR-Statuts liegt vier Jahre zurück, mit den aktuellen Änderungen wird die Struktur des vatikanischen Geldinstitiuts den allgemeinen Bestimmungen angepasst, die in der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium festgelegt wurden.

Als Organe des Institutes sind demnach eine Kardinalskommission, ein Sekretär, eine Aufsichtsbehörde und ein Generaldirektor mit spezifischen Aufgaben festgelegt. 

Aufsichtsbehörde: Leitlinien und Politik des IOR

Die fünfköpfige Kardinalskommission überwacht die Einhaltung der Statuten und ernennt die Mitglieder einer Aufsichtsbehörde, die „die strategischen Leitlinien und die Politik des Instituts“ festlegt, genehmigt und überwacht. Dieses Aufsichtsgremium besteht aus sieben Mitgliedern „mit anerkannter wirtschaftlicher und finanzieller Erfahrung und erwiesener Zuverlässigkeit, die die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen“. Eine besondere Bestimmung betrifft Interessenkonflikte: So müssen sich die Mitglieder der Aufsichtsbehörde bei Beschlüssen, die mit Eigeninteressen in Zusammenhang stehen - oder mit Interessen Dritter, die sie in irgendeiner Form selbst betreffen - einer Abstimmung enthalten. Dem Präsidenten des Aufsichtsgremiums obliegt die gesetzliche Vertretung des IOR.

Die Kardinalskommission bestimmt auch einen Prälaten-Sekretär, der unterstützend auf die Umsetzung des Auftrags des Geldinstitutes hinwirken und Verwalter und Mitarbeiter dementsprechend anweisen soll. Die Amtszeiten von Kardinalskommission, Sekretär und Aufsichtsbehörde sind - folgend der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium -  auf fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung festgelegt. Eine Nichtgleichzeitigkeit der Mandate der Mitglieder der Kardinalkommission und des Aufsichtsrates sind vorgesehen.

Dreier-Kandidaten-Liste für Generaldirektor

Der IOR-Generaldirektor wird weiterhin vom Aufsichtsrat ernannt und von der Kardinalskommission gebilligt, muss allerdings „aus einer Auswahlliste von mindestens drei geeigneten Kandidaten“ gewählt werden. Der Generaldirektor ist „für die Leitung und Kontrolle aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Management und der Organisation des Instituts sowie für die Einstellung und Verwaltung des Personals verantwortlich“ und kann auf unbestimmte oder befristete Zeit eingestellt werden. Ein stellvertretender Direktor ist nicht mehr mitleitend vorgesehen, er kann aber vom Generaldirektor ernannt werden.

Die Rechnungsprüfung erfolgt laut dem Papstbrief durch einen externen Rechnungsprüfer, der von der Kardinalkommission auf Vorschlag des Aufsichtsrates für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ernannt wird und einmal verlängert werden kann.

Eine klarere Trennung der Zuständigkeiten

Eine weitere Änderung betrifft eine klarere Definition und Unterscheidung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe des Instituts. Der Aufsichtsrat ist für die Festlegung der strategischen Linien und der allgemeinen Geschäftspolitik sowie die Aufsicht über die Tätigkeiten des IOR zuständig. Der Generaldirektor ist für die Leitung und Verwaltung des Instituts zuständig. Auch der bewusste Verzicht auf einen stellvertretenden Generaldirektor als Teil der Direktion gehört zu den Neuerungen. Zwar kann der Generaldirektor einen solchen benennen - doch das Amt wird somit zu einer „Funktion", die der Generaldirektor an eine der übrigen Führungskräfte delegieren kann.

Hintergrund der Reform ist eine Verbesserung der Strukturen und Tätigkeiten des IOR und eine klarere Definition der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche. Dabei will der Papst „insbesondere auf die Mitarbeit und die Verantwortung kompetenter katholischer Laien zurückzugreifen“, wie er in seinem Brief formuliert. Großer Rahmen der IOR-Reform ist die neue Kurienverfassung „Praedicate Evangelium“. Franziskus hatte bereits im August 2019 einige Änderungen der IOR-Statuten „ad experimentum“ gebilligt und das von Papst Johannes Paul II. approbierte Regelwerk (Chirograph vom 1. März 1990) fortgeschrieben. Die durch Franziskus erneuerten Statuten treten mit Veröffentlichung seines Chirographen und des neuen Regelwerkes in der Vatikanzeitung in Kraft.

Für religiöse oder karitative Zwecke bestimmt

Zweck des Geldinstituts IOR ist „die Verwahrung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das ihm von natürlichen oder juristischen Personen übertragen oder anvertraut wurde und für religiöse oder karitative Zwecke bestimmt ist“, wie Papst Franziskus hervorhebt. Sein an diesem Dienstag veröffentlichter Chirograph, also die handschriftlich verfasste Bestimmung des Papstes, ist auf den 30. Januar 2023 datiert.

(vatican news – pr)

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07. März 2023, 12:36