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Österreich: Bischöfe bleiben bei Suizidbeihilfe-Ablehnung

Die Bischofskonferenz bleibt bei ihrer Ablehnung der Suizidbeihilfe, die ab Januar 2022 gesetzlich erlaubt sein wird. „Grundsätzlich können wir mit dem neuen Gesetz nicht zufrieden sein, obwohl wir die Mühe des Gesetzgebers erkennen, die Menschen vor Übereilung und Irrtum zu schützen und die Möglichkeiten der Suizidprävention zu verankern.“

Das erklärte Erzbischof Franz Lackner am Freitag gegenüber Kathpress, nachdem am Donnerstagabend der Nationalrat die neuen gesetzlichen Regelungen zur Mitwirkung bei der Selbsttötung beschlossen hatte. Er hoffe, so der Vorsitzende der Bischofskonferenz, dass das Sterbeverfügungsgesetz „im besten Sinne totes Recht wird, wenn es uns als Solidargemeinschaft gelingt, dass niemand in Österreich das Bedürfnis hat, es in Anspruch zu nehmen“.

Der Salzburger Erzbischof stellte klar, dass der bislang geltende österreichische Konsens bereits durch die Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof im Dezember 2020 verlassen worden sei. Mit der straffrei gesetzten Beihilfe zum Suizid sei das bis dahin in Österreich geltende absolute Tötungsverbot am Lebensende aufgehoben worden. „Ich teile die berechtigten Sorgen vieler, die mit diesem Gesetz den ersten Schritt einer Dynamik befürchten, die den Schutz vulnerabler Menschen immer weiter aushöhlt“, sagte der Episkopats-Vorsitzende.

Erzbischof Lackner
Erzbischof Lackner

„Schutz vulnerabler Menschen immer weiter ausgehöhlt“

Enttäuscht reagierte auch der für Lebensschutz zuständige Bischof Hermann Glettler, weil eine Fülle von Verbesserungsvorschlägen aus dem Begutachtungsprozess nicht berücksichtigt worden seien, etwa die verpflichtende psychiatrische Abklärung oder die Korrektur der irreführenden Begriffsbestimmungen.

„Extrem bedauerlich ist, dass nicht einmal die im Gesetz vorgesehene Mindestbedenkzeit von 12 Wochen verbindlich vorgeschrieben wurde. Dazu hat der politische Mut gefehlt“, so der Innsbrucker Diözesanbischof gegenüber Kathpress. So hätten Psychiater mehrfach gefordert, dass gerade bei psychischen Erkrankungen eine Mindestbedenkzeit von sechs Monaten festgelegt werden müsste, da Suizidgedanken aus Erfahrung in den meisten Fällen ambivalent und temporär sind: „Ohne Mindestbedenkzeit erfüllt das Gesetz nicht die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes, der die Straffreiheit der Suizidassistenz an das Vorliegen eines dauerhaften Willensentschlusses geknüpft hat.“

Der Nationalrat hatte am Donnerstagabend mit großer Mehrheit die neue Regelung für die Sterbehilfe beschlossen. Ab dem Jahr 2022 können dauerhaft schwer oder unheilbar Kranke, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen wollen, eine Sterbeverfügung errichten. Weiterhin strafrechtlich verboten ist die Tötung auf Verlangen.

(kap – mg)

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17. Dezember 2021, 12:46