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Österreich: „Option zur Suizidbeihilfe darf kein ,inneres Sollen' werden"

Der Gesetzgeber muss verhindern, „dass aus rechtlichen Möglichkeiten zum assistierten Suizid ein ,inneres Sollen' wird": Das haben Österreichs Bischöfe in einer Erklärung im Vorfeld des „Tag des Lebens" (1. Juni) hervorgehoben.

Sie fassen darin die Erwartungen für die Umsetzung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in Sachen Suizidbeihilfe zusammen und halten dabei an dem kirchlichen Grundsatz fest, das menschliche Leben und dessen Würde in allen seinen Phasen zu schützen. Daran gehe in einer solidarischen Gesellschaft kein Weg vorbei, so die Bischöfe.

Die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, das bisherige Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aufzuheben, sei „als Entscheidung eines Höchstgerichts zu respektieren, gutheißen muss man sie aber nicht“. Die darin sich zeigende Werteverschiebung habe schwerwiegende Folgen. „Wenn wir zukünftig zwischen einem ,guten´ und ,schlechten´ Suizid zu unterscheiden haben, ist der bislang gültige Konsens aufgehoben, dass jeder Suizid eine menschliche Tragödie ist“, heißt es in dem Schreiben.

„Wir wissen aus unzähligen Begegnungen mit Sterbenden, dass gerade die letzte Lebensphase zum Segen werden kann“

Mit der gefährlichen Proklamation als „Akt der Selbstbestimmung" hole man den Suizid zwar aus der Tabuzone, nehme aber die dahinterstehenden Krisen „in ihrer existentiellen Bedeutung nicht ernst“. Die Bischöfe: „Wir wissen aus unzähligen Begegnungen mit Sterbenden, dass gerade die letzte Lebensphase zum Segen werden kann. Vielfach sind wichtige Begegnungen und Momente von Versöhnung noch möglich.“ Eine „propagierte Option zur Selbsttötung“ setze Kranke unter Druck, die sich dem Leben bis zum natürlichen Ende stellen wollten. Die Kirche wolle einen „therapeutischen Übereifer“ am Lebensende ausschließen.

Die Bischöfe appellierten an den Gesetzgeber, „Maßnahmen zu setzen, die verhindern sollen, dass aus der rechtlichen Möglichkeit zum assistierten Suizid ein ,inneres Sollen´ wird“. Dazu gehörten unter anderem der Ausbau der Suizidprävention, der Ausschluss des Irrtums und der Einflussnahme Dritter auf Suizidwillige und die Absicherung des Verbots der Tötung auf Verlangen, das der Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht aufgehoben hat.

(vatican news – gs)

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31. Mai 2021, 15:00