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CIC De sanctionibus Codex des Kanonischen Rechts CIC De sanctionibus Codex des Kanonischen Rechts 

Buch VI des Codex des Kanonischen Rechts im Wortlaut

Vatican News dokumentiert an dieser Stelle das reformierte Buch VI des Codex des Kanonischen Rechts in der deutschen Übersetzung. Diesen und alle anderen relevanten Vatikan-Texte finden Sie wie üblich unter www.vatican.va - der Internetseite des Vatikans.

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

TITEL I

BESTRAFUNG VON STRAFTATEN ALLGEMEIN

            Can. 1311 - § 1. Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, Gläubige, die Straftaten begangen haben, durch Strafmittel zurechtzuweisen.

            § 2. Wem in der Kirche die Leitung zukommt, der muss das Wohl der Gemeinschaft und der einzelnen Gläubigen durch die pastorale Liebe, das Beispiel des eigenen Lebens, durch Rat und Ermahnung und, wenn erforderlich, auch dadurch schützen und fördern, dass Strafen nach den Vorschriften des Gesetzes sowie stets unter Beachtung der kanonischen Billigkeit verhängt und festgestellt werden. Dabei sind die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die Beseitigung des Ärgernisses vor Augen zu halten.

            Can. 1312 - § 1. Strafmittel in der Kirche sind:

            1º Besserungs- und Beugestrafen, die in den cann. 1331-1333 aufgeführt werden;

            2º Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.

            § 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.

            § 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt, die in den cann. 1339 und 1340 behandelt werden, jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.

TITEL II

STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT

            Can. 1313 - § 1. Wird nach Begehen der Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

            § 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.

            Can. 1314 – Die Strafe ist für gewöhnlich eine Spruchstrafe, sodass sie den Täter nur dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Gesetz oder das Strafgebot das ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, sodass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.

            Can. 1315 - § 1. Wer die Gewalt hat, Strafgesetze zu erlassen, kann auch ein göttliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen.

            § 2. Unter Beachtung des can. 1317 kann der untergeordnete Gesetzgeber auch: 

            1º unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit ein von der höheren Autorität erlassenes Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen; 

            2º zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen; 

            3º wenn ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, diese in eine bestimmte oder verpflichtende umwandeln.

            § 3. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.

            Can. 1316 – Es ist Aufgabe der Diözesanbischöfe, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass im selben Staat oder Gebiet einheitliche Strafgesetze erlassen werden.

            Can. 1317 – Strafen sind nur insoweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin besser sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann von einem untergeordneten Gesetzgeber nicht festgesetzt werden.

            Can. 1318 – Tatstrafen sollen nicht aufgestellt werden, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafe nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, insbesondere die Exkommunikation, dürfen nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für Straftaten besonderer Schwere aufgestellt werden.

            Can. 1319 - § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Bereich Verwaltungsbefehle nach der Vorschrift der cann. 48-58 erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.

            § 2. Wenn nach reiflicher Überlegung ein Strafgebot zu erlassen ist, sind die Bestimmungen der cann. 1317 und 1318 zu beachten.

            Can. 1320 – In allem, worin die Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.

TITEL III

DAS DEN STRAFMITTELN UNTERWORFENE SUBJEKT

            Can. 1321 - § 1. Jeder ist so lange als unschuldig anzusehen, bis das Gegenteil bewiesen ist.

            § 2. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.

            § 3. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

            § 4. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.

            Can. 1322 – Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte. 

            Can. 1323 – Keiner Strafe unterworfen ist, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

            1º das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

            2º schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;

            3º gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;

            4º aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

            5º aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;

            6º des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324 § 1, n. 2 und 1326 § 1, n. 4;

            7º ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.

            Can. 1324 - § 1. Der Urheber der Verletzung bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muss gemildert werden oder an ihre Stelle muss eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:

            1º von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;

            2º von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war, unter Beachtung der Vorschrift des can. 1326 §1 n. 4;

            3º aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;

            4º von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;

            5º von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

            6º von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;

            7º gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;

            8º von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;

            9º von jemandem, der ohne Schuld nicht gewusst hat, dass dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafdrohung beigefügt ist;

            10º von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.

            § 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.

            § 3. Unter den in § 1 genannten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe; es können gegen ihn aber leichtere Strafen verhängt oder ihm Bußen auferlegt werden, mit dem Ziel seiner Besserung oder der Beseitigung des Ärgernisses.

            Can. 1325 – Grob fahrlässige oder sorglose oder gewollte Unkenntnis kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden.

            Can. 1326 - § 1. Der Richter muss härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, bestrafen:

            1º denjenigen, der nach der Verhängung oder Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, sodass aus den Umständen vernünftiger Weise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;

            2º denjenigen, der sich in einer höheren Würde befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat; 

            3º denjenigen, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte; 

            4º denjenigen, der eine Straftat in Trunkenheit oder anderer Geistestrübungen begangen hat, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie mit Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.

            § 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.

            § 3. In den gleichen Fällen wird die Strafe, wenn sie als fakultativ festgelegt ist, verpflichtend.

            Can. 1327 – Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1323-1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafbefehl Umstände festgelegt werden, die von der im Strafbefehl festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.

            Can. 1328 - § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

            § 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat ablässt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muss als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.

            Can. 1329 - § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen. 

            § 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.

            Can. 1330 – Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.

TITEL IV

STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN

KAPITEL I

BEUGESTRAFEN

            Can. 1331 - § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

            1º das eucharistische Opfer und andere Sakramente zu feiern;

            2º Sakramente zu empfangen;

            3º Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern;

            4º irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Zelebrationen zu haben;

            5º kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben;

            6º Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

            § 2. Wenn aber die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt oder als Tatstrafe festgestellt worden ist, muss der Täter:

            1º ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1-4 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen:

            2º setzt er ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 6 unerlaubt sind;

            3º ist ihm der Gebrauch vorher gewährten Privilegien untersagt;

            4º erwirbt er die Bezahlung auf Grund eines rein kirchlichen Titels nicht zu eigen;

            5º ist er unfähig, Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel zu erwerben.

            Can. 1332 - § 1. Der mit dem Interdikt Belegte hat die in can. 1331 § 1, nn. 1-4 genannten Verbote zu beachten.

            § 2. Das Gesetz oder der Befehl aber kann das Interdikt in einer Weise umschreiben, dass es nur einzelne Verbote des can. 1331 § 1, nn. 1-4 umfasst, oder dem Täter andere bestimmte Rechte entzogen werden.

            § 3. Auch im Fall des Interdikts ist die Vorschrift von can. 1331 § 2, n. 1 zu beachten.

            Can. 1333 - § 1. Die Suspension verbietet:

            1º alle oder einige Akte der Weihegewalt;

            2º alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

            3º die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

            § 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, dass nach dem Urteil oder dem Dekret, welche die Strafe verhängen oder feststellen, der Suspendierte Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

            § 3. Das Verbot betrifft niemals:

            1º Ämter oder Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

            2º das Wohnrecht des Täters, wenn er es aufgrund eines Amtes hat;

            3º das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

            § 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

            Can. 1334 - § 1. Der Umfang der Suspension wird innerhalb der Grenzen, die im vorhergehenden Canon festgelegt sind, entweder durch Gesetz selbst oder durch Verwaltungsbefehl umschrieben oder durch das Strafurteil oder Dekret, mit dem die Strafe verhängt wird.

            § 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333 § 1 erwähnten Wirkungen.

            Can. 1335 - § 1. Wird die Beugestrafe in einem Prozess oder durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt, kann die zuständige Autorität auch jene Sühnestrafen verhängen, welche als notwendig angesehen werden, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen oder das Ärgernis zu beheben.

            § 2. Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil der Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

KAPITEL II

SÜHNESTRAFEN

            Can. 1336 - § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind, außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat diejenigen, die in den §§ 2-5 aufgelistet sind.

            § 2. Das Gebot:

            1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

            2° nach den von der Bischofskonferenz festzulegenden Ordnungen eine Geldstrafe oder eine Geldsumme für die Zwecke der Kirche zu zahlen.

            § 3. Das Verbot:

            1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

            2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;

            3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;

            4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;

            5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen;

            6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;

            7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.

            § 4 Der Rechtsentzug:

            1º aller oder einiger Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder nur einiger Tätigkeiten, welche mit Ämtern und Aufgaben verbunden sind;

            2º der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;

            3º der delegierten Leitungsgewalt;

            4º eines bestimmten Rechts oder Privilegs oder von Insignien oder eines Titels;

            5º der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon, nach einer von der Bischofskonferenz festgelegten Ordnung, wobei aber die Vorschrift des can. 1350 § 1 zu beachten ist.

            § 5. Die Entlassung aus dem Klerikerstand.

            Can. 1337 - § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute betreffen.

            § 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muss die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.

            Can. 1338 - § 1. Die Sühnestrafen, welche in can. 1336 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Insignien, die nicht unter der Verfügung des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt.

            § 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung akademischer Titel geben.

            § 3. Bezüglich der Verbote, die in can. 1336 § 3 angegeben werden, ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 § 2 zu beachten.

            § 4. Nur die Sühnestrafen, die als Verbote in can. 1336 § 3 aufgeführt sind, oder andere, die gegebenenfalls im Gesetz oder Verwaltungsbefehl als solche aufgestellt wurden, können Tatstrafen sein.

            § 5. Die Verbote in can. 1336 § 3 haben niemals eine Nichtigkeit zur Folge.

KAPITEL III

STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN

            Can. 1339 - § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

            § 2. Demjenigen, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann der Ordinarius einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tatsache entspricht.

            § 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

            § 4. Wenn Verwarnungen oder Verweise gegen jemand ein- oder mehrmals vergeblich erfolgt sind oder wenn durch sie keine Wirkung zu erhoffen ist, soll der Ordinarius einen Strafbefehl erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun oder zu unterlassen ist.

            § 5. Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen, soll ihn der Ordinarius auch über die durch Urteil oder Dekret verhängten oder erklärten Strafen hinaus in ein durch Dekret bestimmten Weise einer Maßnahme der Überwachung unterstellen.

            Can. 1340 - § 1. Eine Buße, die im äußeren Bereich auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

            § 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

            § 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung beziehungsweise des Verweises Bußen hinzufügen.

TITEL V

STRAFVERHÄNGUNG

            Can. 1341 – Der Ordinarius hat den Gerichts- oder Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen zu beschreiten, wenn er erkannt hat, dass weder auf den Wegen pastoralen Bemühens, besonders durch brüderliche Ermahnung, noch durch Verwarnung oder durch Verweis die Gerechtigkeit wiederhergestellt, der Täter gebessert und das Ärgernis behoben werden kann.

            Can. 1342 - § 1. Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch ein außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden. Dabei ist can. 1720 zu beachten, vor allem im Hinblick auf das Verteidigungsrecht sowie auf die moralische Gewissheit dessen, der das Dekret nach der Norm des can. 1608 erlässt. Strafsicherungsmittel und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.

            § 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.

            § 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in Bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.

            Can. 1343 – Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, muss er unter Beachtung der Vorschrift des can. 1326 § 3 die Sache nach seinem Gewissen und klugem Ermessen entscheiden, entsprechend dem, was nötig ist, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen, den Täter zu bessern und das Ärgernis zu beheben; der Richter kann in diesen Fällen aber auch, wenn es die Sache erfordert, die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.

            Can. 1344 – Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:

            1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, dass aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden, es sei denn, dass die dringende Notwendigkeit besteht, das Ärgernis zu beheben;

            2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Täter gebessert ist sowie das Ärgernis und eventuell entstandener Schaden behoben ist, oder  wenn er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;

            3° die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, wenn der Täter das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und nicht die dringende Notwendigkeit besteht, das Ärgernis zu beheben, jedoch so, dass der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu büßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.

            Can. 1345 – Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Notlage, schwerer Furcht, Leidenschaft oder, unter Beachtung des can. 1326 § 1, n. 4, in Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jeder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden; der Täter muss jedoch bestraft werden, wenn anders die Gerechtigkeit nicht wiederhergestellt und das gegebenenfalls entstandene Ärgernis nicht beseitigt werden kann. 

            Can. 1346 - § 1. Für gewöhnlich werden so viele Strafen verhängt wie Straftaten vorliegen.

            § 2. Sooft aber ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen zu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen und ihn einer Überwachung zu unterstellen.

            Can. 1347 - § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne für den Sinneswandel gewährt wurde.

            § 2. Es ist davon auszugehen, dass ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine Widergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.

            Can. 1348 - Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel für dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.

            Can. 1349 – Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, soll der Richter bei der Festlegung der Strafe diejenigen auswählen, die dem entstandenen Ärgernis und der Schwere des Schadens angemessen sind; schwerere Strafen aber darf er nicht verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt erfordert; Strafen für immer kann er jedoch nicht verhängen.

            Can. 1350 - § 1. Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, dass er nicht dessen entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.

            § 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius so weit als möglich Vorsorge treffen, ausgeschlossen ist jedoch die Übertragung eines Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe.

            Can. 1351 – Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt, verhängt  oder festgestellt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

            Can. 1352 - § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.

            § 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.

            Can. 1353 – Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben aufschiebende Wirkung.

TITEL VI

STRAFERLASS UND VERJÄHRUNG DER STRAFKLAGE

            Can. 1354 - § 1. Außer denen, die in den cann. 1355-1356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.

            § 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlass übertragen.

            § 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlass vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.

            Can. 1355 - § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe, die eine verhängte Spruchstrafe oder eine festgestellte Tatstrafe darstellt, können unter der Voraussetzung, dass sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen: 

            1º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst oder diese, selbst oder durch einen anderen, durch Dekret verhängt oder festgestellt hat;

            2º der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.

            § 2. Eine durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe, die noch nicht festgestellt und solange sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, kann erlassen:

            1º der Ordinarius seinen Untergebenen; 

            2º der Ortsordinarius auch denen, die sich in seinem Gebiet aufhalten und dort straffällig geworden sind;

            3º jeder Bischof innerhalb der sakramentalen Beichte.

            Can. 1356 - § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:

            1º der Urheber des Verwaltungsbefehls;

            2º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst oder diese selbst oder durch einen anderen durch Dekret verhängt oder festgestellt hat;

            3º der Ortsordinarius des Gebietes, in dem sich der Täter aufhält.

            § 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muss vor dem Straferlass mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls oder mit demjenigen, der die Strafe verhängt oder festgestellt hat, Rücksprache genommen werden.

            Can. 1357 - § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, für den Zeitraum im Stande schwerer Sünde zu bleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.

            § 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.

            § 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft, wenn die Gefahr weggefallen ist, jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.

            Can. 1358 - § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß can. 1347 § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann unter Beachtung der Vorschrift des can. 1361 § 4 der Nachlass nicht verweigert werden.

            § 2. Wer eine Beugestrafe erlässt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.

            Can. 1359 – Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlass lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlass aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.

            Can. 1360 – Ein Straferlass, der auf Grund von Zwang, schwerer Furcht oder arglistiger Täuschung abgenötigt worden ist, ist von Rechts wegen ungültig.

            Can. 1361 - § 1. Der Straferlass kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.

            § 2. Der Straferlass im äußeren Bereich hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.

            § 3. Die Bitte um Erlass oder der Erlass selber soll nur insoweit bekannt werden, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung des Ärgernisses notwendig ist.

            § 4. Der Straferlass soll nicht gewährt werden, bis der Täter, nach klugem Ermessen des Ordinarius, den entstandenen Schaden wieder gut gemacht hat; zu dieser Wiedergutmachung oder zur Rückgabe kann er auch durch eine der Strafen nach can. 1336 §§ 2-4 gedrängt werden, was auch anzuwenden ist, wenn es um den Nachlass einer Beugestrafe nach can. 1358 § 1 geht.

            Can. 1362 - § 1. Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:

            1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind und für welche eigene Normen gelten;

            2° unter Beachtung der Bestimmung in n. 1 eine Klage wegen der in den cann. 1376, 1377, 1378, 1393 § 1, 1394, 1395, 1397, 1398 § 2, aufgeführten Straftaten, die in sieben Jahren verjähren oder um eine Klage wegen einer Straftat  nach can. 1398 § 1, deren Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt;

            3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafen bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.

            § 2. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.

            § 3. Wird der Beschuldigte nach can. 1723 vorgeladen oder wird er nach can. 1507 § 3 über die Einreichung der Klageschrift nach can. 1721 § 1 informiert, wird die Verjährung der Strafklage für drei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn die Aussetzung durch die Beendigung des Strafprozesses unterbrochen wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter und wird zu der Zeit hinzugezählt, die schon verstrichen ist. Die gleiche Aussetzung gilt auch, wenn eine Strafe nach can. 1720, n. 1 durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden soll.

            Can. 1363 - § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tag an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.

            § 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

TITEL I

STRAFTATEN GEGEN DEN GLAUBEN UND DIE EINHEIT DER KIRCHE

            Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 § 1, n. 2; außerdem kann er mit Strafen gemäß can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

            § 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            Can. 1365 – Wer außer dem in can. 1364 § 1 genannten Fall eine vom Papst oder einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine der in can. 750 § 2 oder in can. 752 behandelten Lehren hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft, ist mit einer Beugestrafe und Amtsverlust zu bestrafen; diesen Strafen können andere der in can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen hinzugefügt werden.

            Can. 1366 – Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.

            Can. 1367 – Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

            Can. 1368 – Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Hass und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            Can. 1369 – Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

TITEL II

STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHE AUTORITÄT UND DIE AUSÜBUNG DES KIRCHLICHEN AMTES

            Can. 1370 - § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn er ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Tat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            § 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.

            § 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Missachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Dienstes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            Can. 1371 - § 1. Wer dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, wird je nach Schwere des Falles mit einer Beugestrafe oder dem Amtsverlust oder anderen Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft.

            § 2. Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, wird mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt.

            § 3. Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            § 4. Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll mit einer Strafe nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

            § 5. Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiges Strafdekret auszuführen nicht nachkommt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.

            § 6. Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kirchlichen Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4, bestraft werden; je nach Schwere der Straftat werden andere Strafen hinzugefügt. 

            Can. 1372 – Nach Maßgabe des can. 1336, §§ 2-4 soll bestraft werden:

            1º wer die Freiheit eines kirchlichen Dienstes oder die Ausübung der kirchlichen Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch anderer heiliger Sachen oder kirchlicher Güter behindert, oder denjenigen einschüchtert, der kirchliche Vollmacht oder einen kirchlichen Dienst ausübt;

            2º wer die Freiheit einer Wahl behindert oder einen Wähler oder den Gewählten einschüchtert.

            Can. 1373 – Wer wegen irgendeiner Maßnahme eines kirchlichen Amtes oder eines kirchlichen Dienstes öffentlich Streit oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft, oder zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden. 

            Can. 1374 – Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.

            Can. 1375 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            § 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.

            Can. 1376 - § 1. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden:

            1º wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten werden;

            2º wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der Verwaltung setzt.

            § 2. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit einer gerechten Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:

            1º wer aus schwerer eigener Schuld die in § 1, n. 2 genannte Straftat begeht;

            2º wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob fahrlässig handelt.

            Can. 1377 - § 1. Wer irgendetwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der ein Amt oder eine Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll nach Vorschrift des can. 1336 §§ 2-4 mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso soll, wer diese Geschenke oder Verspechen annimmt, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wird gut zu machen, nach der Schwere der Straftat bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

            § 2. Wer bei der Ausübung eines Amtes oder einer Aufgabe eine über das Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.

            Can. 1378 - § 1. Wer über die im Recht schon vorgesehenen Fälle kirchliche Gewalt, ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Aufgabe missbraucht, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

            § 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt oder eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden oder Ärgernis setzt oder unterlässt, soll, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

TITEL III

STRAFTATEN GEGEN DIE SAKRAMENTE

            Can. 1379 - § 1. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, auch der Suspension, zieht sich zu:

            1º wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;

            2º wer außer dem in can. 1384 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört. 

            § 2. In den Fällen des § 1 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

            § 3. Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

            § 4. Wer vorsätzlich demjenigen ein Sakrament spendet, dem der Empfang verboten ist, soll mit der Suspension bestraft werden, der andere Strafen nach can. 1336 §§ 2-4 hinzugefügt werden können.

            § 5. Wer außer in den Fällen der §§ 1-4 und des can. 1384 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            Can. 1380 – Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension oder einer der Strafen des can. 1336, §§ 2-4 bestraft werden.

            Can. 1381 – Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            Can. 1382 - § 1. Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen. 

            § 2. Wer sich der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier schuldig gemacht hat, soll je nach Schwere der Straftat bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            Can. 1383 – Wer unrechtmäßig aus einem Messstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder mit Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

            Can. 1384 – Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

            Can. 1385 – Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und in schwereren Fällen mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

            Can. 1386 - § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

            § 2. Ein Dolmetscher oder andere in can. 983 § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

            § 3. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1 und 2 soll derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel verbreitet, je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, wenn es sich um einen Kleriker handelt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            Can. 1387 – Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, ziehen sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu. 

            Can. 1388 - § 1. Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weihentlassschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

            § 2. Wer zu den heiligen Weihen hinzutritt während er durch eine Beugestrafe oder Irregularität gebunden ist, die er absichtlich verschwiegen hat, ist über das hinaus, was in can. 1044 § 2, n. 1 festgelegt ist, ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

            Can. 1389 – Wer außer den in den cann. 1379‑1388 genannten Fällen eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.

TITEL IV

STRAFTATEN GEGEN DEN GUTEN RUF UND DAS FÄLSCHUNGSDELIKT

            Can. 1390 - § 1. Wer einen Beichtvater hinsichtlich der in can. 1385 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.

            § 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, soll mit einer gerechten Strafe nach can. 1336 §§ 2-4 belegt werden, der darüber hinaus eine Beugestrafe hinzugefügt werden kann.

            § 3. Der Verleumder muss auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.

            Can. 1391 – Je nach Schwere des Vergehens ist mit den in can. 1336, §§ 2-4 vorgesehenen Strafen zu belegen:

            1º wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;

            2º wer ein anderes gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;

            3º wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.

TITEL V

STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

            Can. 1392 – Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat, mit der Absicht, sich der kirchlichen Autorität zu entziehen, soll mit der Suspension oder auch den Strafen des can. 1336, §§ 2-4 bestraft werden, und kann in schwereren Fällen aus dem Klerikerstand entlassen werden.

            Can. 1393 - § 1. Ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreibt, soll je nach der Schwere des Vergehens mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden. 

            § 2. Ein Kleriker oder ein Ordensangehöriger, der über das, was im Recht schon vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die Vorschriften des can. 285 § 4 schwer verletzt, muss, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

            Can. 1394 - § 1. Ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, zieht sich unbeschadet der Vorschrift der cann. 194 § 1, n. 3 und 694 § 1, n. 2 die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, soll er schrittweise mit Entzug von Rechten oder auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

            § 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe auch nur in ziviler Form zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694 § 1, n. 2.

            Can. 1395 - § 1. Ein Kleriker, der außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung fortdauert. 

            § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            § 3. Mit der gleichen Strafe, die im § 2 erwähnt wird, soll  ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.

            Can. 1396 – Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.

TITEL VI

STRAFTATEN GEGEN LEBEN, WÜRDE UND FREIHEIT DES MENSCHEN

            Can. 1397 - § 1. Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Strafen bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort und auch in § 3 dieses Canons festgelegten Strafen belegt. 

            § 2. Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.

            § 3. Bei den Straftaten dieses Canons ist in schwereren Fällen der Täter, der Kleriker ist, aus dem Klerikerstand zu entlassen.

            Can. 1398 - § 1. Mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:

            1º der eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;

            2º der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;

            3º der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.

            § 2. Wenn ein Mitglied eines Instituts des Geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der Straftaten des § 1 oder des can. 1395 § 3 begeht, soll er nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden, wobei je nach Schwere der Straftat andere Strafen hinzugefügt werden sollen.

TITEL VII

ALLGEMEINE NORM

            Can. 1399 – Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung erfordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.

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01. Juni 2021, 11:30