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Petrus mit dem Schlüssel - Statue auf dem Petersplatz in Rom Petrus mit dem Schlüssel - Statue auf dem Petersplatz in Rom 

Fragen und Antworten zum neuen kirchlichen Strafrecht

Papst Franziskus hat das kirchliche Strafrecht verschärft und erweitert, auch für die Bereiche Missbrauch und Korruption. Fragen und Antworten rund um das neue Recht, das am 8. Dezember mit Beginn des neuen Kirchenjahres in Kraft tritt, hat die Katholische Nachrichtenagentur KNA zusammengestellt.

Warum hat die katholische Kirche ein eigenes Strafrecht?

Wie die meisten Religionsgemeinschaften hat auch die katholische Kirche ein eigenes Strafrecht, das ergänzend zum weltlichen Strafrecht angewendet wird. Es ist Teil des weltweiten katholischen Kirchenrechts (universales Kirchenrecht), das im „Codex iuris canonici" (CIC) niedergeschrieben ist. Er trat 1983 in Kraft. In den einzelnen Ländern bzw. Diözesen können die Bischöfe aber auch Spezialgesetze in Kraft setzen - sogenanntes Partikularrecht.

Welche Strafen kann die Kirche verhängen?

Anders als staatliche Gerichte kann ein Kirchengericht keine Haftstrafen verhängen. Verhängt werden „Beugestrafen", die nach Reue und Umkehr des Täters wieder aufgehoben werden müssen. Höchststrafe ist hier die Exkommunikation, also der zeitweise Verlust aller Rechte und Ämter in der Kirche. Ferner gibt es Sühnestrafen, die zeitlich befristet oder für immer verhängt werden können. Bei Geistlichen ist die Höchststrafe die Entlassung aus dem Klerikerstand.

Was ändert sich im neuen Kirchenrecht in Bezug auf sexuellen Missbrauch?

Erstmals wird der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen benannt als eine Straftat gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen und nicht mehr als Verstoß gegen den Zölibat, also die Pflicht der Priester zum ehelosen Leben. Missbrauch steht nun im selben Kapitel wie Mord, Vergewaltigung und Abtreibung. Die Höchststrafe für Geistliche für dieses Delikt bleibt die Entlassung aus dem Klerikerstand. Neu ist, dass auch kirchliche Angestellte oder Laien in Ehrenämtern wegen Missbrauchs kirchenrechtlich bestraft werden können.

Was ist sonst neu im veränderten Kirchenrecht?

Die Bischöfe werden erstmals rechtlich verpflichtet, das Wohl der Gläubigen durch die Anwendung von Strafgesetzen zu schützen. Eine Neuerung gibt es auch beim Kirchenvermögen: Die widerrechtliche Aneignung (auch durch einen Bischof) ist nun ebenso strafbar wie die Veräußerung von Kirchenbesitz ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis. Ebenfalls neu ist ein erweiterter Straftatbestand der Korruption, der im Höchstfall zur Entlassung aus dem Amt führen kann. Neu geregelt sind außerdem Geldstrafen und Schadensersatzzahlungen für Kleriker und andere kirchliche Angestellte.

Was bedeuten die expliziten Verbote der Frauenweihe sowie der Sakramentenspendung an jene, denen der Empfang verboten ist?

Die Verbote sind nicht neu, stehen jetzt aber im Codex. Sollte das kirchliche Lehramt irgendwann feststellen, dass eine Weihe für Frauen möglich ist, etwa als Diakonin, würde das Strafrecht entsprechend geändert. Das Verbot der Sakramentenspendung an jene, denen der Empfang verboten ist, gilt ausschließlich im Fall eines formalen rechtlichen Urteils. Die Frage der Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen und Nicht-Katholiken ist somit keine strafrechtliche, wohl aber eine moralische und seelsorgliche Frage.

(kna – gs)

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02. Juni 2021, 09:28