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Kardinal Kurt Koch Kardinal Kurt Koch 

Vatikan: Kardinal Kochs Offener Brief im Wortlaut

Der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen, der Schweizer Kurienkardinal Kurt Koch, hatte am Montag einen Offenen Brief an Professor Volker Leppin gerichtet, in dem er auf ein Interview des evangelischen Kirchenhistorikers in katholisch.de vom 3. Februar eingeht. Wir haben über den Offenen Brief des vatikanischen Ökumene-Verantwortlichen berichtet. Hier der Text im Wortlaut zum Nachlesen.

Sehr geehrter Herr Professor Leppin!

Mit dem Interview, das Sie am 3. Februar katholisch.de gegeben haben, haben Sie auf meine kurze Reaktion auf die Stellungnahme des Ökumenischen Arbeitskreises (ÖAK) zur Intervention der Kongregation für die Glaubenslehre Ihrerseits reagiert und darin den Wunsch geäussert, von mir eine „inhaltliche Reaktion“ zu erwarten. Dies will ich mit diesem Offenen Brief an Sie gerne tun, zumal er mir auch die Möglichkeit gibt, einzelne Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.

Zunächst will ich festhalten, dass der unmittelbare Anlass für meine Reaktion darin bestanden hat, dass ich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme des ÖAK erstaunt gewesen bin. Denn meines Wissens wurde diese Stellungnahme von Bischof Georg Bätzing, dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz erbeten, um seine Antwort an die Kongregation für die Glaubenslehre vorzubereiten. Warum die Stellungnahme des ÖAK jedoch bereits vor der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht worden ist, auf diese Frage ist mir bisher keine Antwort zur Kenntnis gebracht worden. Auf verschiedene Anfragen nach meiner Stellungnahme zu diesen Vorgängen habe ich nicht einfach schweigen können, sondern habe in einer ersten Reaktion einen kurzen Text mit einem dreifachen „mich erstaunt“ publiziert. Die Kürze dieses Textes hat nichts mit einer „Gesprächsverweigerung“ und schon gar nicht mit einer „schroffen Abweisung“ zu tun, wie Sie mir in Ihrem Interview vorgeworfen haben. Denn ich habe nicht einfach Behauptungen aufgestellt, sondern Irritationen geäussert.

Doch nun zum Inhalt: Auf meinen geäusserten „Vorwurf der mangelnden Erdung“ haben Sie damit geantwortet, dass man „vielleicht einfach mal in eine beliebige katholische oder evangelische Gemeinde“ gehen und „das, was man dort erlebt, mit dem Anspruch aus dem Büro des Einheitsrates in Rom vergleichen“ sollte. Dies war allerdings nicht der Inhalt meines Einwurfs. Denn das „Büro des Einheitsrates“ bildet sich nicht ein, die Situation in den einzelnen evangelischen und katholischen Gemeinden in Deutschland besser als der Ökumenische Arbeitskreis zu kennen. Das „Büro des Einheitsrates“ weiss sich aber verpflichtet, sich zu informieren und zur Kenntnis zu nehmen, wie sich die ökumenischen Partner auch in Deutschland selbst verstehen. Ich habe deshalb in meiner Reaktion geschrieben, dass mich der Inhalt der Stellungnahme des ÖAK erstaune: „In ihr ebenso wie bereits im Votum finden sich gewiss viele gute Aussagen, die jedoch im rein akademischen Bereich verbleiben und nicht an die konkrete kirchliche Realität zurückgekoppelt sind. Würden sie mit dieser konkreten Realität geerdet, müssten viele als fraglose Konsense ausgegebene Aussagen in Frage gestellt werden.“

Mein Einwurf zielt genau in die Richtung, auf die Sie selbst später im Interview in dankenswerter Weise zu sprechen gekommen sind, indem Sie mir zugute halten, ich hätte relativ früh in diesem Prozess „sehr zu Recht“ darauf hingewiesen, „dass wir von evangelischer Seite darauf achten müssen, dass etwa die Leitung der Abendmahlsfeier durch ordinierte Personen gesichert sein muss“. Und Sie haben hinzugefügt, das gehöre zu den Punkten, an denen berechtigte Kritik unser Gespräch weitergeführt hat und auch noch weiterführen kann“. Genau in diese Richtung zielte auch meine Anfrage in meiner Reaktion, weil ich sowohl im Votum als auch in der Stellungnahme des ÖAK eine gravierende Diskrepanz zwischen dem vom ÖAK behaupteten ökumenischen Konsens und der konkreten Realität in den Evangelischen Kirchen feststellen muss und diese Diskrepanz als mangelnde Erdung bezeichne. Gemäss Ihrem Wunsch nach einer „inhaltlichen Reaktion“ bin ich gerne bereit, meinen Einwurf weiter zu entfalten, indem ich ihn mit drei prominenten Beispielen verdeutlichen will.

Erstens: Das Votum „Gemeinsam am Tisch des Herrn“ geht von der fundamentalen Überzeugung aus, die auch in der „Stellungnahme“ des ÖAK wiederholt wird, dass nach dem in den ökumenischen Dialogen erreichten „Grundeinverständnis über die Taufe“ sich auch „im Blick auf das Abendmahl / die Eucharistie“ ein „gemeinsames Grundeinverständnis“ herausstellen lasse, „das analog zur Anerkennung der Taufe eine wechselseitige Anerkennung der jeweiligen liturgischen Gestalt der Mahlfeier und ihres theologischen Gehalts ermöglicht und damit zur gegenseitig angesprochenen Einladung berechtigt“. Und da hinzugefügt wird, dieser Aufgabe wolle sich „der hier vorgelegte Text“ annehmen (2.5), muss man diese Behauptung einer sehr engen Beziehung zwischen Taufe und Eucharistie als Grundthese des ganzen Votums betrachten.

Mit grosser Verwunderung muss ich dann freilich auf der offiziellen Homepage der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau lesen: „In den Gemeinden der EKHN sind alle, die am Gottesdienst teilnehmen, zur Teilnahme am Abendmahl eingeladen. Auch wer nicht getauft ist oder zu einer anderen christlichen Konfession gehört und das Abendmahl empfangen will, ist willkommen.“ Wie steht es dann aber um den vom ÖAK behaupteten engen Zusammenhang von Taufe und Abendmahl, wenn sogar Nicht-Getaufte zum Abendmahl eingeladen sind? Hier meldet sich ein noch tieferes ökumenisches Problem an: Wenn auf der einen Seite die Taufe und die Gegenseitige Anerkennung der Taufe das Fundament der Ökumene darstellen, und wenn auf der anderen Seite ein ökumenischer Partner die Taufe derart relativiert, dass sie nicht einmal mehr Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist, muss doch die Frage erlaubt sein, wer denn hier das Fundament der Ökumene in Frage stellt. Nach meiner Erfahrung bildet die Evangelische Kirche von Hessen-Nassau diesbezüglich keine Ausnahme. Ich habe sie nur deshalb ausgewählt, weil sie jene Evangelische Kirche ist, in deren Lebensraum der Dritte Ökumenische Kirchentag stattfinden sollte.

Zweitens: Das Votum „Gemeinsam am Tisch des Herrn“ behauptet, dass auch in der Amtsfrage ein ökumenischer Konsens erreicht worden ist, und zwar dahingehend, dass das „an die Ordination gebundene, geordnete Amt“ zum „Sein der Kirche“ gehöre und sich „nicht einer Delegation des Gemeindewillens, sondern göttlicher Sendung und Einsetzung“ verdanke (6.2.3). Von daher wird festgehalten: „Das Abendmahl/die Eucharistie soll regelmässig im sonntäglichen Gottesdienst gefeiert werden. Die Leitung der Feier obliegt einem/einer Ordinierten“ (5.4.5). Dieser Behauptung gegenüber hat die Kongregation für die Glaubenslehre angemerkt, dass der im Votum des ÖAK vorausgesetzte Konsens „nicht von der Mehrheit der Mitgliedskirchen der EKD gedeckt“ ist, „die in Notsituationen ein Abendmahl ohne Amtsträger als erlaubt ansieht“. Für diese Aussage wird die Kongregation für die Glaubenslehre in der Stellungnahme des ÖAK gerügt mit der Bemerkung, die Kongregation hätte bloss „in den Kirchenordnungen der EKD und ihrer Mitgliedskirchen“ nachsehen sollen, dann hätte sie ihren Einwand gar nicht erheben können.

Folgt man der Aufforderung des ÖAK und konsultiert man die Kirchenordnungen, wird man freilich mit anderen Fakten konfrontiert. Um nochmals die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau als Beispiel zu erwähnen, muss man in ihrer „Ordnung des kirchlichen Lebens“ vom 15. Juni 2013 lesen: „Wenn Christinnen und Christen, die sich in Notsituationen befinden, das Abendmahl zu empfangen wünschen und keine Pfarrerin oder kein Pfarrer zu erreichen ist, kann jedes Kirchenmitglied das Abendmahl reichen. Dabei sollen die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein gereicht werden“. Hier wird also genau das behauptet, was der ÖAK bestreitet.

Zu erinnern ist ferner daran, dass während der ersten Phase der Corona-Krise im vergangenen Jahr einzelne Landeskirchen, wie beispielsweise in Württemberg, ihren Mitgliedern die Möglichkeit von Hausabendmahlsfeiern ohne ordinierte Amtsträger erlaubt haben. In diesen Zusammenhang gehört auch das Amtspapier der lutherischen Bischöfe in Deutschland „Ordnungsgemäss berufen“ aus dem Jahre 2006, bei dem sich schwer feststellen lässt, ob zwischen Ordination und Beauftragung lediglich ein terminologischer oder aber auch ein theologischer Unterschied besteht, wenn neben Ordinierten auch Prädikanten mit der Leitung der Abendmahlsfeier beauftragt werden können. Dass es sich bei solchen Regelungen nicht um Ausnahmen handelt, zeigt die Grundsatzerklärung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland in seiner Schrift zum Reformationsgedenken 2017, die Reformation habe zu einer „völligen Neuordnung des kirchlichen Wesens“ geführt, und zwar dahingehend: „Jeder Christ kann im Prinzip die Sakramente verwalten, d.h. Taufe spenden und Abendmahl austeilen. Nur um der Ordnung willen gibt es Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Aufgaben, die alle Christen haben, in besonderer Weise, nämlich dafür qualifiziert und öffentlich dazu berufen, ausüben“ (Rechtfertigung und Freiheit, Seiten 90-91). Wiederum muss man feststellen, dass der vom ÖAK behauptete Konsens in der Amtsfrage, auch und gerade was die Leitung des Abendmahls durch ordinierte Personen betrifft, mit der konkreten kirchlichen Realität nicht übereinstimmt.

Drittens: Einen ganzen Abschnitt widmet das Votum des ÖAK der „Gewichtung von Danksagung, Anamnese und Epiklese“ (5.5) und behauptet als ökumenischen Konsens, dass Dank, Erinnerung und Bitte „konstitutive Merkmale des Mahlgeschehens“ sind: „Heute sind sich die reformatorischen und die römisch-katholischen Lehrtraditionen darin einig, dass der lobpreisende Dank für Gottes Handeln in Jesus Christus ein wichtiges Element der Feier von Abendmahl/Eucharistie ist“ (5.5.2). Und was die Anrufung des Heiligen Geistes betrifft, wird festgehalten: „In Abendmahlsgebeten heutiger evangelischer Agenden stehen die beiden Epiklesen nach ostkirchlichem Vorbild zusammengefügt nach der Abendmahlsanamnese“ (5.5.4).

Bei der Lektüre des Votums habe ich mich auch über diese Aussage gefreut. Meine Freude wird freilich wieder getrübt, wenn ich die konkrete kirchliche Realität betrachte und dabei feststellen muss, dass sich in ihr der vom ÖAK behauptete Konsens so oft nicht wiederfinden lässt. Auch hier greife ich nicht irgendein Beispiel heraus, sondern beziehe mich auf das Materialheft für den Ökumenischen Kirchentagssonntag vom 7. Februar 2021. In dem darin vorgelegten „Entwurf aus evangelischer Tradition“ begegnet man einer theologisch schwach entwickelten Anamnese, von einer Epiklese findet sich keine Spur und der Heilige Geist wird mit Schweigen bedacht. Dabei hätte man doch erwarten dürfen, dass sich gerade in diesem im Blick auf den Dritten Ökumenischen Kirchentag veröffentlichten offiziellen Entwurf der vom ÖAK behauptete Konsens widerspiegeln würde.

Ich hoffe, dass ich mit diesen keineswegs willkürlich ausgewählten Beispielen, die sich leicht vermehren liessen, verdeutlichen kann, worauf ich mit der in meiner ersten Reaktion auf die „Stellungnahme“ des ÖAK angemahnten fehlenden Erdung des Votums und der Stellungnahme des ÖAK in der kirchlichen Realität abgehoben habe. Ich kann aber mein Erstaunen nicht verschweigen, dass solche Diskrepanzen zwischen behaupteten ökumenischen Konsensen und der faktischen Realität in den Evangelischen Kirchen von den Mitgliedern des ÖAK nicht zur Kenntnis genommen oder, wenn dies der Fall sein sollte, nicht, jedenfalls nur in äusserst minimaler Weise ausgesprochen werden.

Ich bin gewiss dankbar, wenn ein Ökumenischer Arbeitskreis viel Energie und Herzblut in die Überwindung der bisherigen kirchentrennenden Fragen investiert. Realistisch und verantwortlich kann dies aber nur geschehen, wenn solche Arbeit mit der konkreten Realität in den Kirchen konfrontiert wird, wenn dabei notwendige Rückfragen an Theologie und Praxis in den Kirchen gestellt werden und wenn ein Rezeptionsprozess in den Kirchen angestossen wird, wie dies beispielsweise vor der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre im Jahre 1999 geschehen ist. Dies muss unabdingbar geschehen, wenn mit einem Votum praktische Handlungsanweisungen und Ermutigungen an die Gläubigen verbunden sind, wie dies im Votum des ÖAK der Fall ist, wenn eine „wechselseitige Teilnahme an den Feiern von Abendmahl/ Eucharistie in Achtung der je anderen liturgischen Traditionen“ als „theologisch begründet“ behauptet wird und wenn dieses Votum  auch die „Anerkennung der jeweiligen liturgischen Formen sowie der Leitungsdienste“ impliziert,. „wie sie von der feiernden Gemeinde vorgesehen sind, die im Namen Jesu Christi Getaufte anderer Konfessionen zur Mitfeier einlädt“ (8.1).

Wenn eine solche Praxis von einem Ökumenischen Arbeitskreis als „theologisch begründet“ behauptet wird, um die Gläubigen zu dieser Praxis zu ermutigen, dann müssen die offenen und, wie die kirchliche Realität zeigt, noch nicht gelösten Fragen unbedingt vorher benannt und aufgearbeitet werden, um eine verbindliche Rezeption bei den Verantwortlichen in den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften vorzubereiten. Man kann in meinen Augen nicht zu einer Praxis ermutigen und konzedieren, man könne die noch offenen Fragen möglicherweise anschliessend weiter bearbeiten. Dies würde dem Vorgehen in der innerprotestantischen Ökumene gemäss dem Leuenberger Modell entsprechen, bei dem lediglich ein Grundverständnis im Evangelium hinreichend ist, um Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen bekenntnisverschiedenen Kirchen zu begründen. Für die Katholische Kirche aber setzt Eucharistiegemeinschaft Kirchengemeinschaft voraus, und Kirchengemeinschaft setzt Bekenntnisgemeinschaft voraus. Vor allem die Gemeinschaft in der Eucharistie ist in katholischer Sicht nur möglich, wenn der gemeinsame eucharistische Glaube bekannt werden kann.

Von daher bitte ich Sie zu verstehen, dass das Votum des ÖAK nochmals eine andere Qualität erhalten hat, als sich Bischof Bätzing als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz dieses Votum zu eigen gemacht und es als Grundlage für eine Entscheidung in der Deutschen Bischofskonferenz auch im Blick auf die Einführung der vom ÖAK geforderten Praxis der wechselseitigen Teilnahme an der katholischen Eucharistie und am evangelischen Abendmahl beim Dritten Ökumenischen Kirchentag angenommen hat. Damit ist aus dem Votum des Ökumenischen Arbeitskreises ein Gutachten zuhanden der Deutschen Bischofskonferenz geworden und ist es auf die Ebene des Lehramts der Bischöfe gehoben worden. Für die Kongregation für die Glaubenslehre war damit der Zeitpunkt gekommen, sich zu Wort zu melden. Sie hat dies gegenüber der Deutschen Bischofskonferenz getan; und deshalb versteht es sich von selbst, dass sie auch von ihr eine Antwort erwartet, allerdings nicht nur auf die Fragen, die ich in diesem Brief in einer spezifisch ökumenischen Optik angesprochen habe, weil Sie der Wissenschaftliche Leiter des ÖAK auf evangelischer Seite sind und von mir eine inhaltliche Antwort erwartet haben.

Die Intervention der Kongregation für die Glaubenslehre hingegen betrifft noch viele andere Inhalte der katholischen Glaubenslehre vor allem hinsichtlich des Verständnisses von Kirche, Eucharistie und Weiheamt, die die Kongregation im Votum des ÖAK nicht, jedenfalls nicht in zufriedenstellender Weise berücksichtigt findet. Mein offener Brief an Sie ist freilich nicht der Ort, auch auf diese Fragen einzugehen, zumal diesbezüglich in erster Linie die katholische Inhaberin der wissenschaftlichen Leitung des ÖAK Rede und Antwort stehen müsste.

Ich hoffe, dass Sie, sehr geehrter Herr Professor Leppin, in den vorauf gehenden Zeilen die von Ihnen erwünschte „inhaltliche Reaktion“ meinerseits auf die Stellungnahme des ÖAK wenigstens in Grundzügen erblicken können. Mit freundlichen Grüssen aus dem „Büro des Einheitsrates“, dem ein weiteres Vorankommen in der ökumenischen Versöhnung ebenfalls ein wichtiges Anliegen ist, verbleibe ich in der Hoffnung, dass wenigstens darin Konsens zwischen uns besteht, dass auch in solchen schwierigen, aber wichtigen Auseinandersetzungen keine Seite der anderen den ernsthaften ökumenischen Willen absprechen sollte

Ihr Kurt Card. Koch

(vatican news)

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11. Februar 2021, 09:18