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Die Taufe Jesu im Jordan Die Taufe Jesu im Jordan 

Taufformel: Die lehrmäßige Note der Kongregation für die Glaubenslehre

Die Glaubenskongregation hat mit einer lehrmäßigen Note zur Abänderung der sakramentalen Formel der Taufe bekräftigt, dass Taufen nur dann gültig sind, wenn sie mit der vorgesehenen Formel gespendet werden. Wir dokumentieren die an diesem Donnerstag veröffentlichte Note im Wortlaut.

KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

LEHRMÄSSIGE NOTE

zur Abänderung der sakramentalen Formel der Taufe

Anlässlich einiger Tauffeiern in jüngerer Zeit wurde das Sakrament der Taufe mit den Worten «Im Namen von Papa und Mamma, des Paten und der Taufpatin, der Großeltern, der Familienmitglieder, der Freunde, im Namen der Gemeinschaft taufen wir dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes» gespendet. Offenbar geschah die bewusste Abänderung der sakramentalen Formel, um den Gemeinschaftswert der Taufe zu unterstreichen und die Beteiligung der Familie und der Anwesenden zum Ausdruck zu bringen, sowie um die Vorstellung einer Zentrierung der geistlichen Vollmacht beim Priester zum Nachteil der Eltern und der Gemeinschaft zu vermeiden, wie es die im Rituale Romanum angegebene Taufformel angeblich vermitteln würde[1]. Hier taucht wiederum eine alte Versuchung mit fragwürdigen Beweggründen pastoraler Natur auf[2], nämlich die von der Tradition vorgegebene Formel durch andere Texte zu ersetzen, die für geeigneter erachtet werden. Diesbezüglich stellte sich bereits Thomas von Aquin die Frage, «utrum plures possint simul baptizare unum et eundem», die er als eine dem Wesen des Taufspenders zuwiderlaufende Praxis negativ beantwortete[3].

Das Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil erklärt, dass, «wenn immer einer tauft, Christus selber tauft»[4]. Diese Aussage der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium, inspiriert von einen Text des heiligen Augustinus[5], zielt darauf ab, die sakramentale Feier in der Gegenwart Christi zu verankern, nicht nur in dem Sinne, dass er seine virtus in sie eingießt, um ihr Wirksamkeit zu verleihen, sondern vor allem, um anzuzeigen, dass der Herr der Haupthandelnde des gefeierten Ereignisses ist.

Denn in der Tat handelt die Kirche in der Feier der Sakramente als der von ihrem Haupt untrennbare Leib, da Christus das Haupt im von ihm durch das Ostergeheimnis hervorgebrachten Leib der Kirche wirkt[6]. Die Lehre von der göttlichen Einsetzung der Sakramente, die vom Konzil von Trient feierlich bekräftigt wurde[7], sieht also ihre natürliche Entwicklung und ihre authentische Auslegung in der bereits erwähnten Feststellung in Sacrosanctum Concilium. Die beiden Konzile befinden sich daher in sich ergänzender Übereinstimmung, wenn beide erklären, keinerlei Verfügungsgewalt über das Septenarium der Sakramente für das Handeln der Kirche zu besitzen. Die Sakramente sind in der Tat, als von Jesus Christus eingesetzt und der Kirche anvertraut, damit diese von ihr behütet und bewahrt werden. Hier zeigt sich, auch wenn die Kirche durch den Heiligen Geist zur Auslegerin des Wortes Gottes bestellt ist und bis zu einem gewissen Grad die Riten festlegen kann, die die von Christus angebotene sakramentale Gnade zum Ausdruck bringen, dass sie selber aber nicht über die eigentlichen Grundlagen ihrer Existenz verfügen kann, nämlich über das Wort Gottes und das Erlösungswerk Christi.

Es ist daher einsichtig, dass die Kirche im Laufe der Jahrhunderte die Form der Feier der Sakramente sorgfältig überliefert und bewahrt hat, insbesondere jene in der hl. Schrift bezeugten Elemente, die es ermöglichen, mit absoluter Klarheit die Handlung Christi im rituellen Handeln der Kirche zu erkennen. Das Zweite Vatikanische Konzil legte zudem fest: «Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern»[8]. Das Modifizieren der Form der Feier eines Sakramentes aus eigener Initiative stellt nicht einfach einen liturgischen Missbrauch als Überschreitung einer positiven Norm dar. Ein solcher Eingriff ist ein der kirchlichen Gemeinschaft als auch der Erkennbarkeit des Handelns Christi zugefügter vulnus, der in den schwerwiegendsten Fällen das Sakrament selbst ungültig macht, weil das Wesen der sakramentalen Handlung das treue Weitergeben des vom Herrn Empfangenen verlangt (vgl. 1 Kor 15,3).

In der Feier der Sakramente ist tatsächlich die Kirche mit ihrem Haupt als Leib Christi das Subjekt, das sich in der versammelten Gemeinschaft manifestiert[9]. Diese feiernde Gemeinschaft versieht einen amtlichen Auftrag, jedoch nicht kollegial, denn keine Gruppierung kann sich selbst zu Kirche machen, sondern sie wird Kirche kraft eines Rufes, der nicht aus dem Inneren dieser Versammlung selbst hervorgehen kann. Der Taufspender ist daher ein Präsenzzeichen desjenigen, der zusammenruft, und ist der sichtbare Bezugspunkt der Communio jeder liturgischen Versammlung mit der ganzen Kirche.

Mit anderen Worten, der Taufspender ist ein äußeres Zeichen dafür, dass das Sakrament nicht der Verfügungsgewalt eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft unterworfen ist, sondern der ganzen Kirche gehört.

In dieser Hinsicht ist die Konzilsaussage von Trient zu verstehen, dass der Spender zumindest die Absicht haben muss, das zu tun, was die Kirche tut[10]. Diese Intention kann jedoch nicht nur auf eine innere Ebene mit dem Risiko subjektiver Abweichungen beschränkt bleiben, sondern sie drückt sich im gesetzten äußeren Akt unter Anwendung von Materie und Form des Sakramentes aus. Lediglich ein solcher Akt kann die gemeinsame Beziehung zwischen dem, was der Spender in der Feier eines jeden Sakramentes vollzieht, und dem, was die Kirche in Verbindung mit dem Handeln Christi selbst vollzieht, zum Ausdruck bringen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die sakramentale Handlung nicht im eigenen Namen geschieht, sondern im Namen der in seiner Kirche handelnden Person Christi und im Namen der Kirche.

Deshalb ist, wie im spezifischen Fall des Taufsakraments, der Spender, und zwar aus den oben dargelegten christologischen und ekklesiologischen Gründen, nicht nur nicht befugt, über die sakramentale Spendeformel nach Belieben zu verfügen, sondern er kann noch weniger erklären, dass er im Namen der Eltern, der Taufpaten, der Familienmitglieder oder Freunde, und nicht einmal im Namen der feiernden Gemeinde selbst, handelt. Denn der Spender handelt als Präsenzzeichen des eigentlichen Handelns Christi, das sich in der Ritushandlung der Kirche vollzieht. Während der Spender ausspricht: «Ich taufe dich... », spricht er nicht als ein Funktionär, der eine ihm anvertraute Rolle spielt. Er handelt vielmehr amtlich als Präsenzzeichen des in seinem Leibe handelnden Christus, der seine Gnade schenkt und die konkrete liturgische Versammlung zu einer Manifestation «des eigentlichen Wesens der wahren Kirche»[11] macht. Denn «die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen»[12].

Das Verändern der sakramentalen Formel bedeutet auch, das Wesen des kirchlichen Amtes nicht zu verstehen, das immer Dienst an Gott und seinem Volk ist und nicht die Ausübung einer Macht, die bis zur Manipulation dessen geht, was der Kirche in einer Handlung, die der Tradition angehört, anvertraut worden ist. In jedem Taufspender muss daher nicht nur das Bewusstsein der Verpflichtung zum Handeln in kirchlicher Gemeinschaft verwurzelt sein, sondern auch dieselbe Überzeugung, die der heilige Augustinus dem Vorläufer zuschreibt, der gelernt hat, «dass eine besondere Eigentümlichkeit an Christus darin besteht, nämlich, obwohl viele Diener taufen, Gerechte und Ungerechte, dass die Heiligkeit der Taufe nur dem zugeschrieben werden kann, auf den die Taube herabstieg, von dem es heißt: „Dieser ist es, welcher im Heiligen Geiste tauft“ (Joh 1,33)». Abschließend kommentiert Augustinus: «Mag Petrus taufen, er ist es, der tauft; mag Paulus taufen, er ist es, der tauft; mag Judas taufen, er ist es, der tauft»[13].

Fußnoten

[1] In Wirklichkeit zeigt eine sorgfältige Analyse des Ritus der Kindertaufe, dass in der Feier Eltern, Taufpaten und die ganze Gemeinschaft aufgerufen sind, aktiv an der Feier teilzunehmen in Ausübung eines wirklichen liturgischen Amtes (cfr. Rituale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, Ordo Baptismi Parvulorum, Praenotanda, nn. 4-7), was jedoch gemäß der Aussage des Konzils impliziert, dass ein «jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun soll, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt» (II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 28).

 

[2] Oft verbirgt sich hinter dem Rückgriff auf pastorale Beweggründe, auch unbewusst, ein subjektives Abdriften und ein manipulativer Wille. Bereits im letzten Jahrhundert erinnerte Romano Guardini daran, dass der Gläubige im persönlichen Beten auch dem Impuls des Herzens folgen darf; „wenn er aber an der Liturgie teilnimmt, soll er sich einem anderen Antrieb öffnen, der aus mächtigerer Tiefe entspringt; aus dem Herzen der Kirche, welches durch die Jahrtausende hin pulst. Hier kommt es nicht darauf an, was ihm persönlich gefällt, wonach ihm gerade der Sinn steht…» (Guardini R., Vorschule des Betens, Einsiedeln/Zürich 19482, S. 258).

 

[3] Summa Theologiae, III, q. 67, a. 6 c.

 

[4] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 7.

 

[5] Augustinus, In Evangelium Ioannis tractatus VI, 7.

 

[6] Cfr. II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 5.

 

[7] Cfr. Denzinger-Hünermann, Nr. 1601.

 

[8] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22, §3.

 

[9] Cfr. Catechismus Catholicae Ecclesiae, Nr. 1140: «Tota communitas, corpus Christi suo Capiti unitum, celebrat» und Nr. 1141: «Celebrans congregatio communitas est baptizatorum».

 

[10] Cfr. Denzinger-Hünermann, Nr. 1611.

 

[11] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 2.

 

[12] Ibidem, Nr. 26.

 

[13] Augustinus, In Evangelium Ioannis tractatus, VI, 7.

 

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06. August 2020, 12:00