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Cor Orans: Neue Richtlinien für kontemplative Frauenorden

Mit einer neuen Instruktion für das weibliche Ordensleben will die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften Apostolischen Lebens seine Regeln an die Realität in kontemplativen Frauenklöstern anpassen und der „großen Wertschätzung der Kirche“ für diese Ausdruck verleihen. Gleichzeitig erhalten die Oberinnen weitreichendere Kompetenzen.

Christine Seuss - Vatikanstadt

Die Instruktionen des Dikasteriums sind als Regelwerk zur praktischen Umsetzung der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere vom Juni 2016 zu verstehen, mit der Papst Franziskus insbesondere das weibliche kontemplative Ordensleben nach lateinischem Ritus neu aufgestellt wissen wollte. Die neuen Instruktionen in 289 Artikeln treten „ab sofort in Kraft“, heißt es in dem Dokument. Vorgestellt wurde es vom Sekretär der Kongregation, Mons. José Rodríguez Carballo, an diesem Dienstag bei einer Pressekonferenz.

Schon der Titel Cor orans („Betendes Herz“), so Kongregationssekretär Carballo, sei ein deutlicher Verweis auf die Apostolische Konstitution, die durch die Instruktion mit Leben gefüllt werden soll. Auch die Betroffenen selbst hätten an der Entstehung mitgewirkt: so seien die Antworten auf weltweit an Frauenklöster verschickte Fragebögen in die Instruktion eingearbeitet worden, betonte der Erzbischof.

Insbesondere die Tatsache, dass mit der Instruktion auch kanonisches Recht geändert werden musste, habe eine längere Entstehungsdauer des Dokumentes mit sich gebracht, das wegen dieser Anpassung des Kirchenrechts auch nochmals eigens durch den Papst autorisiert werden musste, so Erzbischof Carballo. Weltweit lebten derzeit fast 38.000 Frauen in strenger Zurückgezogenheit als Nonnen, führte er aus.

Das Dokument ist in vier Kapitel gegliedert, „Das autonome Kloster“, „Die Föderation von Klöstern“, „Die Trennung von der Welt“ und „Die Ausbildung“.

 

Möglichkeiten der Intervention des Heiligen Stuhls

 

Während es in der Vergangenheit auch angesichts offensichtlich kränkelnder Gemeinschaften nicht ohne Weiteres möglich war, seitens des Heiligen Stuhls zu intervenieren, gibt die vorliegende Instruktion nun Handreichungen und kanonische Grundlagen für derartige, oftmals delikate Situationen. So wird auch eine Höchstdauer für die Zeit zwischen Gründung und kanonischer Errichtung genannt (15 Jahre), sowie einige weitere Bedingungen, unter diesen vor allem eine Mindestzahl von Nonnen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben müssen (acht).

 

Mindestanzahl von Nonnen

 

Eine weitere Neuheit betrifft die Mindestanzahl von Nonnen, die in einem Kloster leben müssen: Bei Unterschreiten der Anzahl von fünf Ordensfrauen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, verliert das Kloster das Recht, eine eigene Superiorin zu wählen. Gleichzeitig muss der Heilige Stuhl über die entstandene Situation informiert werden, um gemeinsam eine Bewertung der Zukunftsfähigkeit der Gemeinschaft zu treffen. Ausländische Nonnen anzuwerben, um die Zukunft des eigenen Klosters zu sichern, wird demnach untersagt.

 

Angliederung an besser gestellte Klöster

 

Besonders großes Gewicht für die betroffenen Klöster dürfte die Neueinführung der „Affiliation“ von Klöstern haben, die nicht mehr über die Kriterien für eine vollständige Autonomie verfügen. Diese Neuerung, mit der Klöster in Schwierigkeiten durch besser gestellte Klöster unterstützt werden können, sei eine „wertvolle Neuerung“, betonte der Sekretär des Dikasteriums bei seiner Vorstellung des Dokumentes, denn sie gebe den Ordensfrauen die Möglichkeit, eine zeitlich eingegrenzte schwierige Situation zu überstehen oder, im Fall der Auflösung ihres angestammten Klosters, einen möglichst schmerzfreien Übergang in ihr neues Kloster zu vollziehen. Auch die Modalitäten der Translation und der Auflösung eines Klosters werden in dem Dokument festgelegt.

 

Die Beziehungen zum Diözesanbischof

 

Besondere Betonung wird weiterhin auf die Kompetenzen des Diözesanbischofs gelegt, der nach wie vor für die Supervision der ihm unterstellten Klöster zuständig ist und bei weitreichenden Entscheidungen mit einbezogen werden muss. Er ist es auch, der „Missbräuche“ in weiblichen Ordensgemeinschaften zu unterbinden hat. Doch wie Carballo unterstrich, liege die Verantwortung für Frauenklöster mit dieser Regelung entweder in den Händen des Diözesanbischofs oder beim Superior des zuständigen Männerordens, eine doppelte Abhängigkeit, wie sie in verschiedenen Kanones des Kirchenrechts vorgesehen war, besteht nicht mehr.

Doch im Gegenzug zu den Supervisionsvorrechten des zuständigen männlichen Geistlichen hat auch die Figur der Superiorin neue Kompetenzen zugesprochen bekommen: so muss sie beispielsweise für bestimmte Entscheidungen über Klausurdispense und längere Abwesenheiten von Nonnen keine Genehmigung durch den Bischof mehr einholen, sondern diesen in Bezug auf die Entscheidung „anhören“. Insgesamt, so hebt Carballo hervor, sei die Figur der Superiorin aufgewertet worden und werde in vielerlei Hinsicht immer mehr den Äbten von Männerklöstern angeglichen.

 

Neueinrichtung der Föderationen von Klostern

 

Das zweite Kapitel regelt im Detail die Errichtung und Verwaltung von Klosterföderationen, mit einer spezifischen Aufzählung der handelnden Akteure, deren Pflichten und deren nötiger Ausbildung. Folgend der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere müssen Klöster von nun an grundsätzlich einer derartigen Föderation angehören, wobei mehr Gewicht auf geistliche als auf lokale Zusammenhänge gelegt werden soll. Damit solle einer Isolierung der Klöster, bei weitreichender Wahrung der Autonomie, vorgebeugt werden, hieß es bei der Vorstellung der Instruktion.

 

Die Präsidentin der Klosterföderation

 

Besonders erwähnenswert ist die neue Figur der Präsidentin einer Föderation, die in diesem Kapitel vorgestellt wird. Diese sei zwar keine „höhere Superiorin“, präzisiert das Dokument, doch gleichzeitig werden ihr weitreichende Kompetenzen bei der Überwachung der Klöster ihres Verbandes eingeräumt. Ein Jahr haben die Klöster nun Zeit, sich einer solchen Föderation anzuschließen, heißt es in den abschließenden Paragraphen des Dokumentes.

 

Die Abgeschiedenheit von der Welt

 

Im dritten Kapitel wird schließlich auf spirituelle Bedingungen des Lebens im Kloster eingegangen. Die Klausur ist dabei „Pflicht“, während die Massenmedien mit „Genügsamkeit und Bedacht“ genutzt werden müssen, legt die Instruktion fest. Dies betreffe nicht nur den Inhalt der Mediennutzung, sondern auch die Menge und die Art der Informationsvermittlung, heißt es dort. Die „Trennung von der Welt“ sei das ureigene Ziel der Institute des geweihten Lebens und entspreche dem Paolinischen Dekret, sich nicht an die moderne Denkweise anzupassen und jeder Form der Weltlichkeit eine Absage zu erteilen. Es sei folglich zu verhindern, dass die Klausur mit „Lärm, Nachrichten und Worten“ ihres Wesens entleert werde.

 

Die Ausbildung

 

Im letzten Abschnitt wird im Detail auf die Ausbildung eingegangen, der sich die Nonnen zu Beginn, aber auch während ihrer gesamten Laufbahn im Kloster zu unterziehen hätten. Dabei wird Gewicht sowohl auf die spirituelle als auch die intellektuelle Ausbildung gelegt und der Wert des ständigen Gebetes unterstrichen. Die Ausbildung junger Nonnen ist in die Bereiche der Anwartschaft, des Postulats, des Noviziats und des Juniorates gegliedert.

 

Wertschätzung der Kirche

 

Mit der Instruktion wolle das Dikasterium die „hohe Wertschätzung der Kirche“ für das kontemplative Ordensleben und ihren festen Willen, die „Authentizität dieser besondere Form der Nachfolge Christi“ zu bewahren, unterstreichen, heißt es abschließend.

(Vatican News)

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15. Mai 2018, 14:47