Suche

Kirchenbesuch zu Corona-Zeiten Kirchenbesuch zu Corona-Zeiten 

Österreich: Bischofskonferenz passt Regeln für Gottesdienste an

Mit einer Aktualisierung der Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste hat die österreichische Bischofskonferenz diesen Dienstag auf neue staatliche Vorgaben reagiert, die regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung ermöglichen.

Hieß es bereits bisher, dass der jeweilige Ortsbischof Detailbestimmungen für Pfarren in einer Region oder gegebenenfalls für seine gesamte Diözese erlassen könne, heißt es nun, dass ein Bischof diese Anpassungen folgend der staatlichen Rechtslage vornehmen müsse. Die neue Corona-Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz wurde diesen Dienstag veröffentlicht. Einen weiteren Unterschied zur bisher geltenden Rahmenordnung stellt außerdem die Erlaubnis von Trauungen „im kleinsten Kreis" dar. Bisher galt, dass Trauungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben seien.

Trauung und Taufe im kleinen Kreis

Auch Taufen dürfen unter der Vorgabe „im kleinsten Kreis" stattfinden. Weiterhin kann die „Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum", in dem der Mindestabstand von zwei Metern gewahrt wird, so die Rahmenordnung. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; „andernfalls ist das Tragen von FFP2 Masken notwendig".

Kar- und Ostertage

Am vergangenen Freitag, 19. März, hatte die Bischofskonferenz bereits detaillierte Regelungen für die öffentlichen Gottesdienste und Feiern in der Karwoche und zu Ostern erlassen. Demnach sind die Feiern der Heiligen Woche und Ostern heuer „unter den Bedingungen der aktuell geltenden Rahmenordnung" und unter spezieller Berücksichtigung einiger weiterer Vorgaben möglich, so die Bischöfe.

Damit setzte die Bischofskonferenz im Wesentlichen die Vorgaben der vatikanischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 17. Februar um. Konkret bedeutet dies, dass Gottesdienste unter Beachtung der FFP2-Maskenpflicht und der Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern für Personen, die nicht in einem Haushalt leben, möglich sind. Dies gilt u. a. auch für Prozessionen am Palmsonntag sowie zu Ostern. Entfallen muss hingegen die Tradition der Fußwaschungen am Gründonnerstag. 

Es bleibt: Mindestabstand und FFP2-Masken-Pflicht


Die Corona-Rahmenordnung schreibt fest, dass die Feier öffentlicher Gottesdienste prinzipiell unter Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes für Personen, die nicht in einem Haushalt leben, und dem verpflichtenden Tragen einer FFP2-Maske möglich bleibt. Dies gilt sowohl für Gottesdienste in geschlossenen Räumen wie auch im Freien. Die Maskenpflicht gilt während des gesamten Gottesdienstes. Ausgenommen davon sind Schwangere und Kinder bis zum 6. Lebensjahr; Kinder von 6 bis 14 können statt der FFP2-Maske auch weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Um den gebotenen Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das Absperren von Kirchenbänken zu treffen, heißt es in der Rahmenordnung. Der Mindestabstand von zwei Metern darf dann unterschritten werden „wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert", wie etwa bei der Spendung von Sakramenten. In diesem Fall ist immer eine FFP2-Maske zu tragen.



Weiters legt die Rahmenordnung wie schon in der bisherigen Fassung fest, dass Gottesdienste „in der gebotenen Kürze" zu feiern sind und ein „Willkommensdienst" darauf zu achten hat, dass Abstände eingehalten und Menschenansammlungen verhindert werden. Weiterhin nicht möglich bleiben außerdem Gemeinde- und Chorgesang. Nicht betroffen davon ist der Gesang von bis zu vier Solisten. Diese oder eine Kantorin bzw. ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge solle Instrumentalmusik (Orgel, bis zu vier Soloinstrumente) treten. „Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien", wird festgehalten.

„Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen einer FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten", lautet eine weitere Ausnahme. Da ein häufiges An- und Ablegen einer FFP2-Maske problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet - also meist der Priester - in der Regel auch keine Maske tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist mit 2 Metern Mindestabstand und Maske möglich. Auch für die Ausgabe und den Empfang der Heiligen Kommunion gelten besondere Regeln. 

Bei Krankheit daheim bleiben

„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben". „Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

(kap – sst)

Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.

23. März 2021, 11:36