Wenn etwa Bekleidungsgeschäfte unter Auflagen öffnen dürfen, sollten auch öffentliche Gottesdienste unter Auflagen möglich sein, so der Göttinger Verfassungsrechtler Hans Michael Heinig Wenn etwa Bekleidungsgeschäfte unter Auflagen öffnen dürfen, sollten auch öffentliche Gottesdienste unter Auflagen möglich sein, so der Göttinger Verfassungsrechtler Hans Michael Heinig  

D: Verfassungsrechtler mahnt Religionsfreiheit an

Der Göttinger Verfassungsrechtler Hans Michael Heinig fordert von der Politik, bei der Lockerung der Coronavirus-Einschränkungen stärker die Einschränkungen der Grundrechte in Frage zu stellen. Auch die Religionsfreiheit dürfe nicht vernachlässigt werden: „In dem Moment, wo Herren-Boutiquen wieder geöffnet werden, ist es schwer darstellbar, dass selbst mit größten Schutzmaßnahmen keine gottesdienstlichen Versammlungen mehr stattfinden dürfen", sagte der Kirchen- und Verfassungsrechtler am Freitag im Deutschlandfunk.

 „Es darf kein reines Primat der Ökonomie geben, sondern auch grundrechtliche Vorgaben müssen berücksichtigt werden." Solange flächendeckend sehr restriktive Maßnahmen galten, hätten auch Eingriffe in die Religionsfreiheit oder Versammlungsfreiheit hingenommen werden müssen, fügte der Jurist hinzu. Der Staat habe in dieser Hinsicht in den vergangenen Wochen umsichtig und sachgerecht gehandelt. „Wenn man jetzt versucht, tastend ganz kleine Öffnungen vorzunehmen, dann muss das auch solche grundrechtlich geschützten Räume erfassen.“

Religionsfreiheit nicht vernachlässigen

Heinig verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und des Bundesverfassungsgerichts. Die Versammlungsfreiheit müsse hinreichend berücksichtigt werden, weil sie wesentlich sei für den demokratischen Prozess. Auch die Religionsfreiheit dürfe nicht vernachlässigt werden. „Kern der Religionsfreiheit ist auch, sich zu Gottesdiensten zu versammeln", sagte Heinig und verwies auf die ausgefallenen Ostergottesdienste und den bevorstehenden muslimischen Fastenmonat Ramadan.

„Ein großes Fastenbrechen in einer Moschee wird man sich nicht vorstellen können. Das wird infektionsschutzrechtlich nicht zulässig sein. Aber kleine Andachten mit großem Abstand ohne Gesang, ähnlich wie für die Versammlungsfreiheit, kleine Gruppen mit großem Abstand, mit Mund-Nase-Schutzmasken."

(kna - sst)

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17. April 2020, 11:24