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D: Staat muss Religionsfreiheit gewährleisten

Die von der Bundesregierung und den Landesregierungen vorgegebenen Corona-Richtlinien dürfen den Gläubigen nicht den Zugang zur Kirche verhindern. Außerdem könne der Staat den Empfang katholischer Sakramente nicht unterbinden, sagt der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber.

Die freie Entfaltung der Religionsfreiheit müsse vielmehr auch bei einem generellen Verbot religiöser Versammlungen gewährleistet werden, so Hillgruber. „Die besondere, existenzielle Bedeutung der Religion für die Gläubigen muss in der Abwägung ausreichend berücksichtigt werden“, sagte er am Mittwoch der Katholischen Nachrichtenagentur.

Beichten und Krankensalbungen sollten weitergehen

Nach Vorgabe der Richtlinien soll das Versammlungsverbot in diesen Tagen in den Ländern von den zuständigen Behörden umgesetzt werden. Nach Hillgrubers verfassungsrechtlicher Einschätzung dürfte das aber nicht dazu führen, Beichten oder die Krankensalbungen auszusetzen. Hier komme es entweder von vornherein nicht zu „Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ oder sie lasse sich - wie beispielsweise bei einer Beerdigung - durch Regeln ausschließen. 

„Für Katholiken hat aber auch die Eucharistie sakramentalen Charakter“, betonte Hillgruber. „Man wird Gläubigen daher den Empfang der Heiligen Kommunion nicht längere Zeit verwähren dürfen.“ Eine bloß „geistige Kommunion“ sei kein gleichwertiger Ersatz. 

Bloß geistige Kommunion kein gleichwertiger Ersatz

Auch wenn die Kirchen das angestrebte Versammlungsverbot „zunächst einmal hinnehmen", müssten bei einer Verlängerung der Maßnahmen Ausnahmeregelungen gefunden werden, damit den legitimen religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen wird.

„Für Gläubige ist die gemeinsame Religionsausübung nämlich nicht weniger wichtig als die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs“, argumentierte Hillgruber.

Der Jurist lehrt am Institut für Kirchenrecht der Universität Bonn im Fachbereich Rechtswissenschaft. Seine Hauptarbeitsfelder liegen im Staatsrecht und Völkerrecht sowie in der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie.

 

(kna - mt)

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18. März 2020, 18:00